Satzung

Förderverein Stadtbücherei Kamen

Satzung des Vereins „Förderverein der Stadtbücherei Kamen“  

§ 1 Name und Sitz des Vereins  

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Stadtbücherei Kamen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kamen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kamen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.  

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit  

(1) Der Verein widmet sich der ideellen und materiellen Unterstützung und Förderung der  Stadtbücherei Kamen. Er unterstützt diese in ihrem Auftrag der Bereitstellung eines aktuellen und nachfrageorientierten Medien- und Informationsangebots sowie der  Durchführung von Veranstaltungen mit Schwerpunkt der Leseförderung von Kindern und Jugendlichen. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: die Unterstützung der Stadtbücherei in ihrer Öffentlichkeitsarbeit die Kontaktpflege zu Personen und Einrichtungen des Öffentlichen Lebens die Mitarbeit bei Veranstaltungen für Erwachsene, Jugendliche und Kinderdie Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, wobei diese Gelder insbesondere in den Medienbestand und die Veranstaltungsarbeit sowie die Ausstattung der Stadtbücherei fließen sollen. Alle Aktivitäten finden in enger Abstimmung mit der Bibliotheksleitung statt. Der Verein nimmt dabei keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestands der Stadtbücherei.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3 Mitgliedschaft  

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet wird.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)    Tod bei natürlichen Personen       
       Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
b)    Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß
c)    Ausschluß, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor,

aa)  wenn das Verhalten des Mitgliedes im Widerspruch zu den Zielen des Vereins steht oder wenn es auf irgendeine andere Weise das Ansehen des Vereins beeinträchtigt.
bb)  wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist der/die Betroffene zu hören. Der Vorstand muss den Ausschluss durch eingeschriebenen Brief mitteilen.  

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausgeschiedenen Mitglieder alle Rechte gegenüber dem Verein. Insbesondere erfolgt keine Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Spenden

(4) Personen, die sich um die Stadtbücherei Kamen in besonderer Art verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.  

§ 4 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge  

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag, der in den ersten drei Monaten des jeweiligen Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Beitritt zu entrichten ist.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in einzelnen Ausnahmefällen nach pflichtgemäßem Ermessen den Beitrag zu ermäßigen.  

§ 5 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der BGB-Vorstand und der erweiterte Vorstand.  

§ 6 Die Mitgliederversammlung  

(1)   Nach Abschluß eines Geschäftsjahres findet eine Versammlung der Mitglieder statt (ordentliche Mitgliederversammlung).

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge.

(3) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)    Wahl und Abwahl des Vorstandes
b)    Wahl von Kassenprüfern
c)    Entlastung des Vorstandes
d)    Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
e)    Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
f)    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a)    der Vorstand dies beschließt oder
b)    mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragt.

(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt 21 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung des Vereinszwecks hingegen bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle Beschlüsse in ihrem vollen Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden eingegangen sind oder wenn der Vorstand selbst die Erweiterung der Tagesordnung vorschlägt. Sie werden in der Sitzung behandelt, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschließt.

(10) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.  

§ 7 Der Vorstand  

(1) Der BGB-Vorstand besteht aus      

a) dem/der 1. Vorsitzenden      
b) dem/der 2. Vorsitzenden     
c) dem/der Schatzmeister/in  

Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n jeweils gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des BGB-Vorstandes sowie

a) dem/der Schriftführer/in
b) vier Beisitzer/innen  

Der/die Leiter(in) der Stadtbücherei sowie ein Mitglied der Verwaltungsleitung der Stadt Kamen oder ein von ihr bestimmter Mitarbeiter /eine von ihr bestimmte Mitarbeiterin nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratend teil.

(3) Beschlussgremium ist nur der erweiterte Vorstand, dessen Beschlüsse der BGB-Vorstand durchzuführen verpflichtet ist, ohne daß dadurch seine unbeschränkte Vertretungsmacht eingeschränkt wird.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(5) Die Amtsführung eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.

(6) Der/Die 1. Vorsitzende - im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die  2. Vorsitzende - beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefaßten Beschlüsse und erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.

(7) Der Vorstand tritt zu seinen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

(8) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden - und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.  

§ 8 Vermögensverwaltung  

(1) Zur Anlage des Geldvermögens sind bei Kamener Geldinstituten Konten zu eröffnen.

(2) Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse eigenverantwortlich.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit für die Vornahme von Geschäften mit einem bestimmten Finanzvolumen generell oder im Einzelfall dem BGB-Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des BGB-Vorstandes zuweisen oder die Durchführung von einer Zustimmung durch die Mitgliederversammlung abhängig machen. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des BGB-Vorstandes wird durch diese Einschränkung nicht berührt.

(4) Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung zu beantragen.

(5) Von den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern scheidet jährlich ein Prüfer aus. Es findet hierfür eine Neuwahl statt, so daß jede/r der Kassenprüfer/innen nur zwei Jahre im Amt bleibt. Eine Wiederwahl unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Amtszeit ist unzulässig.  

§ 9 Auflösung des Vereins  

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kamen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 dieser Satzung verwenden soll.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.      

Kamen, den 10. September 2013